CETransfer

Subunternehmer Geschäftsbedingungen

Version 03 vom 21.10.2026

Vorwort

Jedes Unternehmen (nachstehend Auftragnehmer genannt), welches von der Firma CET GmbH (nachstehend Auftraggeber genannt) Aufträge entgegennimmt, garantiert, dass es über alle notwendigen Voraussetzungen und behördlichen Genehmigungen verfügt, sowie mit diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden ist. Ein Auftrag gilt spätestens bei Fahrtantritt als angenommen.

1. Allgemeines

Folgende Punkte müssen für die ordnungsgemäße Erfüllung eines Auftrags eingehalten werden:

  • Mitführen einer gültigen Fahrerlaubnis
  • Mitführen eines geeigneten Dokuments zur Identitätsprüfung (Ausweis etc.)
  • Anweisungen laut Auftrag (z.B. Fahrzeug vollgetankt abgeben) ordnungsgemäß ausführen
  • Korrektes und vollständiges ausfüllen des Lieferscheins der Firma CET bzw. anderer für den Auftrag relevanter Dokumente (unvollständig ausgefüllte Dokumente können nicht verarbeitet werden)
  • Es müssen sowohl bei Übernahme als auch bei Abgabe der Fahrzeuge Bilder entsprechend dem Leitfaden für Fahrzeugüberführungen der CET GmbH gemacht werden
  • Sofortige telefonische Meldung bei Auftraggeber, wenn Verzögerungen oder Probleme auftreten, welche die Auftragsdurchführung betreffen
  • Rauchverbot in allen Fahrzeugen
  • Die Fahrzeuge sind sauber zu hinterlassen
  • Bei Unfällen muss in jedem Fall die Polizei verständigt, der Auftraggeber sofort informiert und das Unfallprotokoll der CET GmbH ausgefüllt werden.
  • Alle Belege müssen sofort nach Abgabe des Fahrzeugs, spätestens jedoch 12 Stunden danach an den Auftraggeber geschickt werden (Details im Leitfaden der CET GmbH)
  • Sofern mit dem Auftraggeber nichts Abweichendes vereinbart wurde, haben Abholungen und Anlieferungen ausschließlich innerhalb der jeweiligen Öffnungszeiten der im Auftrag benannten Abhol- und Anlieferstellen zu erfolgen. Es besteht kein Anspruch auf Abholungen oder Anlieferungen außerhalb der Öffnungszeiten. Abweichende Absprachen mit der Abhol- oder Anlieferstelle darf der Auftragnehmer nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers treffen.

2. Absprachen

Bei Änderungen oder Problemen, welche die Auftragsdurchführung betreffen, ist an erster Stelle der Auftraggeber zu informieren.

Bei eigenständigen Absprachen durch den Auftragnehmer übernimmt der Auftraggeber keine Haftung für Verzögerungen oder entstehende Kosten. Diese hat in diesem Fall der Auftragnehmer eigenständig und vollumfänglich zu tragen.

3. Fahrtstrecke

Die Überführung muss auf direktem Wege erfolgen, sofern keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen worden sind.

Es muss die kürzeste für das Fahrzeug zugelassene Strecke gewählt werden.

Die im Auftrag angegebenen Kilometer sind bis 500 km mit einer Abweichung von maximal 10 % und ab 500 km mit einer Abweichung von maximal 5 % einzuhalten.

Für jede Abweichung darüber hinaus ist eine Freigabe des Auftraggebers einzuholen.

Zusätzlich gefahrene Kilometer, welche nicht freigegeben sind, werden mit 1€ netto pro Kilometer berechnet. Der Betrag ist beim jeweiligen Auftrag in Abzug zu bringen.

4. Mautdelikte, Ordnungswidrigkeiten, Verkehrsverstöße, Schäden

Der Auftragnehmer ist für die Prüfung der geltenden Verkehrsregeln und Beschränkungen auf der Fahrtstrecke selbst verantwortlich.

Falls notwendig, ist die Maut für die entsprechende Fahrtstrecke durch den Auftragnehmer eigenverantwortlich zu entrichten.

Für die Bearbeitung von Mautbescheiden wegen falscher oder nicht erfolgter Mautbuchung fallen Bearbeitungsgebühren in Höhe von 15€ netto pro Fall an. Strafen und Bußgelder werden an den Auftragnehmer weitergeleitet.

Für die Bearbeitung von Bußgeldbescheiden werden Bearbeitungsgebühren in Höhe von 50 € netto pro Fall fällig. Strafen und Bußgelder werden an den Auftragnehmer weitergeleitet.

Bei der Bearbeitung von Unfallschäden werden 45€ netto pro Stunde berechnet.

5. Fahrzeugzustand

Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug im selben Zustand übergeben wird, wie es übernommen wurde.

In allen Fahrzeugen herrscht striktes Rauchverbot.

Jegliche Art von Kosten, die aus Nichtbeachtung dieser Vorgaben resultieren, werden an den Auftragnehmer weiterberechnet.

6. Nachweispflicht

Der Auftragnehmer ist verpflichtet den Fahrzeugzustand bei Abholung und Anlieferung vollständig nachvollziehbar zu dokumentieren. Dazu ist der Lieferschein des Auftraggebers gewissenhaft und vollständig auszufüllen sowie aussagekräftige Lichtbilder von allen Fahrzeugseiten, dem Innenraum, dem Tacho und vorhandenen Schäden zu fertigen. Die Lichtbilder müssen insbesondere den allgemeinen Fahrzeugzustand sowie vorhandene Beschädigungen oder sonstige für die Bewertung des Fahrzeugzustandes relevanten Auffälligkeiten erkennen lassen.

Der Auftraggeber ist berechtigt diese Dokumente jederzeit vom Auftragnehmer anzufordern. Diese müssen bis 6 Monate nach Auftragserfüllung aufbewahrt werden.

Verletzt der Auftragnehmer seine vorstehende Dokumentationspflicht insbesondere indem erforderliche Angaben oder Lichtbilder nicht, nicht vollständig oder nicht in ausreichender Qualität erstellt bzw. aufbewahrt werden, kann dies bei der Beurteilung und Beweiswürdigung hinsichtlich des Zeitpunkts und der Ursache einer festgestellten Beschädigung berücksichtigt werden. Eine Haftung des Auftragnehmers für Schäden setzt im Übrigen voraus, dass die dafür geltenden gesetzlichen oder vertraglichen Haftungsvoraussetzungen erfüllt sind. Durch die vorstehende Dokumentationspflicht wird keine verschuldensunabhängige Haftung des Auftragnehmers begründet.

7. Versicherungsschutz

Mit der Annahme des Auftrags bestätigt der Auftragnehmer, dass er über einen geeigneten Versicherungsschutz für die Ausführung des Auftrags verfügt.

Dies beinhaltet eine Betriebshaftpflichtversicherung für Überführungsbetriebe, eine Fremdfahrzeugversicherung für zugelassene Fahrzeuge sowie bei eigenen roten Kennzeichen, eine entsprechende Vollkaskoversicherung (mind. 250000 € pro Fahrzeug) für Fahrzeuge, die mit diesen Kennzeichen bewegt werden.

Im Schadensfall erhält der Auftragnehmer eine Haftbarhaltung und ist für die Abwicklung des Schadens verantwortlich

8. Unfall

Der Auftragnehmer ist im Falle eines Unfalls, bei Schäden oder eines Diebstahls dazu verpflichtet, die Polizei zu verständigen und umgehend den Auftraggeber zu kontaktieren. Diese Pflicht beinhaltet auch Schäden mit Gegenständen des öffentlichen Raumes und auf Privatgrundstücken, z.B. Pollern, Zäunen, Markierungen und sonstigen Abgrenzungen. Verweigert die Polizei die Aufnahme des Unfalls hat der Auftragnehmer den Anweisungen des Auftraggebers Folge zu leisten, um die Beweissicherung bestmöglich eigenständig durchzuführen. Der Polizeibericht und weitere Dokumente, die den Unfall betreffen, müssen unmittelbar an den Auftraggeber übermittelt werden.

Der Subunternehmer darf sich erst vom Unfallort entfernen, wenn das Unfallprotokoll vollständig ausgefüllt und an den Auftraggeber übertragen wurde.

9. Haftung

Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für alle Schäden, die er, seine Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen oder sonstige von ihm eingesetzte Personen in Zusammenhang mit der Durchführung des Überführungsauftrags schuldhaft verursachen.

Die Haftung betrifft insbesondere Schäden am Überführungsfahrzeug, an fremden Fahrzeugen, sowie sonstigen Vermögensschäden, soweit diese auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Auftragnehmers zurückzuführen sind.

10. Freistellung

Wird der Auftraggeber aufgrund eines vom Auftragnehmer verursachten Schadens in Anspruch genommen. Sei es durch den Fahrzeugeigentümer, den Auftraggeber des Auftraggebers oder sonstige Dritte, stellt der Auftragsnehmer den Auftraggeber von den vorgenannten Ansprüchen auf 1. Anfordern frei. Dies gilt nur, soweit der Schaden vom Auftragnehmer oder von ihm eingesetzte Personen schuldhaft verursacht wurde.

Die Freistellung umfasst auch erforderliche Kosten, insbesondere zur Rechtsverfolgung.

11. Zurückbehaltungsrecht

Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vergütung eines Auftrags ganz oder teilweise in angemessener Höhe bis zur Klärung des Sachverhalts bzw. der Schadenshöhe zurückzubehalten. Dies gilt nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass es während der Auftragsdurchführung zu einem Schaden gekommen ist.

Der Höhe nach ist das Zurückbehaltungsrecht begrenzt auf den voraussichtlich zu erwartenden Schaden zzgl. Nebenkosten.

12. Betankung

Die Vorgaben zum Tankfüllstand des Fahrzeugs bei Abgabe, welche im Auftrag hinterlegt sind, sind bindend.

Sollte keine konkrete Vorgabe im Auftrag stehen, sind die Fahrzeuge oberhalb Reserve abzugeben.

Jegliche Art von Kosten, die aus Nichtbeachtung dieser Vorgaben resultieren, werden an den Auftragnehmer weiterberechnet.

13. Weiterberechnung von Kosten

Kosten, die in Zusammenhang mit einem Auftrag weiterberechnet werden dürfen, sind im Angebot hinterlegt, welches der Auftragnehmer erhält.

Sollten zusätzlich Kosten zu Stande kommen, die unmittelbar in Verbindung mit dem auszuführenden Auftrag stehen, sind diese vor der Weiterberechnung zwingend mit dem Auftraggeber abzustimmen und schriftlich freigeben zulassen.

Kosten die nicht mit Abgabe des Lieferscheins geltend gemacht werden, können nicht mehr berücksichtigt werden.

14. Kommunikation

Während der regulären Öffnungszeiten sind ausschließlich folgende Kommunikationswege zu benutzen:

Nachrichten / Bilder per Mail: info@cetransfer.de

Anrufe: 09221 8787676

Themen, welche die Ausführung des Auftrags betreffen sind vorrangig in den Öffnungszeiten zu besprechen. Kosten die Aufgrund zu später Kontaktaufnahme entstehen, können nicht an den Auftraggeber weiterberechnet werden.

Öffnungszeiten:

  • Montag – Donnerstag: 08.00 – 17.00 Uhr
  • Freitag: 08.00 – 15.00 Uhr

Für Notfälle nach Öffnungszeiten:

Festnetz: 09221/8787676

Mobil: 0170/2613776

15. Überführungskennzeichen

Rote Überführungskennzeichen, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden, sind Auftragsgebunden und dürfen ausschließlich zur Erfüllung von Aufträgen des Auftraggebers verwendet werden.

Bei einer Überführung mit roten Überführungskennzeichen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer im Schadenfall die Schadenskosten in voller Höhe, aber bis maximal 2100€ netto zu übernehmen.

Sofern keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen worden sind, sind die Kennzeichen unverzüglich an folgende Adresse mit Nachweis zurückzusenden:

CET GmbH
Kronacher Straße 19
95326 Kulmbach

16. Vertraulichkeiten von Kundendaten, Vertragsstrafe

Der Auftragnehmer wird für den Auftraggeber dahingehend tätig, dass er für diese Kraftfahrzeuge (insbesondere LKW) auf eigener Achse überführt. Um die Tätigkeit des Auftragnehmers zu ermöglichen oder zu erleichtern werden diesem regelmäßig vertrauliche Informationen (insbesondere von Vertragspartnern und Kunden des Auftraggebers, nachfolgend Kundendaten) offengelegt bzw. eine Zugriffsmöglichkeit hierauf eröffnet oder der Auftragnehmer erhält in sonstiger Weise Kenntnis.

a)

Kundendaten im Sinne dieser Vereinbarung sind alle Informationen, die sich auf einen Kunden beziehen und die ein Unternehmen im Rahmen seiner Geschäftsbeziehung erhebt, speichert oder verarbeitet. Dazu gehören insbesondere Name und Kontaktdaten, Adresse, Kundennummer, Vertragsdaten, Zahlungsinformationen usw. Kundendaten sind also alle personenbezogenen und geschäftsbezogenen Informationen, die ein Unternehmen über seine Kunden besitzt und zur Betreuung, Abwicklung oder Analyse der Kundenbeziehung nutzt.

b)

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche ihm im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen Kundendaten vertraulich zu behandeln und diese weder unmittelbar noch mittelbar an Dritte weiterzugeben, offenzulegen, zu überlassen oder sonst zugänglich zu machen, soweit dies nicht zur Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung erforderlich oder gesetzlich zulässig bzw. vorgeschrieben ist. Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

c)

Die Verpflichtung nach b) gilt auch für Mitarbeiter, freie Mitarbeiter, Subunternehmer und sonstige Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass diese Personen die Kundendaten ebenfalls vertraulich behandeln.

d)

Für jeden schuldhaften Verstoß gegen die Verpflichtungen nach b) oder c) verwirkt der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von mindestens 500,00 € und höchstens 50.000,00 € je Verstoß.

e)

Die konkrete Höhe der Vertragsstrafe wird vom Auftraggeber unter angemessener Berücksichtigung insbesondere der Art, des Umfangs und der Sensibilität der weitergegebenen Kundendaten, der Anzahl der betroffenen Kunden, der Dauer und Reichweite der Weitergabe, des Verschuldensgrades, eines etwaigen wirtschaftlichen Vorteils sowie der Folgen des Verstoßes nach billigem Ermessen, festgesetzt. Die Angemessenheit der festgesetzten Vertragsstrafe kann im Streitfall durch das zuständige Gericht überprüft werden.

f)

Mehrere eigenständige Weitergabehandlungen können jeweils einen gesonderten Verstoß darstellen. Eine einheitliche Handlung, durch die gleichzeitig mehrere Kundendaten oder Kundendatensätze an denselben Empfänger weitergegeben werden, gilt grundsätzlich als ein Verstoß, soweit die Umstände des Einzelfalls keine abweichende Bewertung rechtfertigen.

g)

Die Geltendmachung eines über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadenersatzanspruchs bleibt vorbehalten. Eine verwirkte Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch wegen desselben Verstoßes angerechnet.

17. Gerichtsstand

Für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben oder damit im Zusammenhang stehen, liegt der ausschließliche Gerichtsstand für alle beteiligten Parteien am Sitz des Auftraggebers, sofern keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen. Ansonsten gilt das Gesetz.